Lenkungshinweis:
Entscheidende Stelle Gefahrgut,
Abt. Quality, SHE, bP Gefahrgut, |
Ausdruck nur für den internen Gebrauch! Gültig ist nur die Online-Fassung! · Ohne Unterschrift: Der Ausdruck dient nur der Information. Mit Unterschrift: Der Unterzeichner bestätigt die Gültigkeit des Ausdrucks und prüft sie regel-mäßig. |
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(Funktionsbezeichnung, Unterschrift, Datum) |
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0.. Vorbemerkung............................................................................................................................................. 3
1.. Ziel und Zweck............................................................................................................................................ 3
2.. Anwendungsbereich..................................................................................................................................... 3
3.. Begriffe und Definitionen............................................................................................................................. 3
4.. Referenzdokumente..................................................................................................................................... 5
5.. Externe Schnittstellen................................................................................................................................... 6
6.. Interne Schnittstellen.................................................................................................................................... 6
7.. Waren mit gefährlichen Eigenschaften........................................................................................................... 6
8.. Verantwortungsmatrix................................................................................................................................... 7
9.. Aufzeichungen............................................................................................................................................. 7
10. Genehmigung und Verantwortlichkeit fürs Dokument...................................................................................... 8
11. Änderungshistorie........................................................................................................................................ 8
Anlage „Lagerung von WmgE“........................................................................................................................... 9
1.. WmgE lagern.......................................................................................................................................... 9
2.. Gefahrstamm anlegen, pflegen, archivieren............................................................................................. 10
3.. Zusammenlagerung einhalten................................................................................................................. 11
4.. Lagerhöchstmengen nicht überschreiten................................................................................................. 11
Anlage „Verpackung/Versandt von WmgE“....................................................................................................... 12
1.. WmgE bereitstellen............................................................................................................................... 12
2.. Verpackungsanweisungen bereitstellen................................................................................................... 13
3.. Transporte disponieren.......................................................................................................................... 14
Anlage „Transport von WmgE“......................................................................................................................... 15
1.. WmgE transportieren............................................................................................................................. 15
1.. WmgE transportieren, inkl. Ladungstausch............................................................................................. 15
Anlage „Umschlag von WmgE“........................................................................................................................ 17
1.. WmgE umschlagen............................................................................................................................... 17
2.. Transporte disponieren.......................................................................................................................... 19
Anlage „Havarie von WmgE“............................................................................................................................ 20
1.. Havariebeseitigung durchführen............................................................................................................. 20
2.. Havariebeseitigung üben........................................................................................................................ 22
Abkürzungen
AA Arbeitsanweisung
ADR Accord Européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par
route
Europäisches Übereinkommen über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
BImSch Bundesimmissionsschutz
bP beauftragte Person für Gefahrgut-Transporte
DSC DHL Supply Cahin
Gb Gefahrgutbeauftragter
iAhp im Auftrag handelnde Person
IATA International Air Transport Association
IMDG-Code International Maritime Dangerous Goods Code
KAM Key Account Manager
Lg Lager
LQ Limited Quantity (begrenzte Mengen)
NL Niederlassung
NLL Niederlassungsleiter
Ops Operations
PSA persönliche Schutzausrüstung
SHE Abteilung Safety, Health, Environment
SHEQ Safety, Health, Environment and Quality Beautragte
svP sonstige verantwortliche Person
Tr Transport
VA Verfahrensanweisung
WA Warenausgang
WE Wareneingang
WGK Wassergefährdungsklasse
WmgE Waren mit gefährlichen Eigenschaften
Die hier beschriebenen Sachverhalte stellen eine Richtschnur dar und sind keinesfalls umfassend. Die Einhaltung der Vorschriften kann nur über eine ausreichende Schulung und ggf. durch ergänzende Arbeitsanweisungen sichergestellt werden.
Der Gefahrgutbeauftragte (Gb) führt Schulungen - z.B. Schulung der beauftragten Personen Gefahrgut (bP) - durch. An den Schulungen nehmen die bP aus den NL teil. Diese geben die Informationen, ergänzt durch die örtlichen Regelungen, an die Beschäftigten („sonstige verantwortliche Personen“ (svP), „im Auftrag handelnde Personen“ (iAhP)) in den NL weiter.
Diese Produktbeschreibung ergänzt die Prozesse (z.B. Wareneingang, -ausgang, Lagern, Transport, ...) um die spezifischen Anforderungen, die WmgE an die Prozesse stellen. Sie regelt die Umsetzung der damit in Verbindung stehenden relevanten Vorschriften, wie Gefahrgut-, Gefahrstoff-, Wasser-, Immissionsschutzrecht und Anlagensicherheit. Der Blickwinkel ist dabei auf die Kundenbeziehung und behördlichen Genehmigungen gerichtet. Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Innensicht: Schutz der Beschäftigten) werden hier nicht geregelt.
Die Produktbeschreibung soll bei Unfällen die Auswirkungen auf Mensch, Umwelt und Sachgüter verhindern bzw. auf ein Minimum reduzieren und beschreiben wie die Umweltpolitik, die umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele in der DHL Supply Chain umgesetzt werden, inklusiv der Forderungen an Lieferanten / Dienstleister und Forderungen für die Zusammenarbeit mit unseren Kunden (Auftraggebern).
Der Geltungsbereich umfasst alle Organisationseinheiten der DHL Supply Chain in Deutschland.
Beratungs- und Aufklärungspflichten
Der Gb berät und klärt die Verantwortlichen innerhalb der DSC in Bezug auf die Auslegung der Gefahrgutvorschriften, die Ausrüstung für den Umgang mit Gefahrgut (z.B. beim Fahrzeugkauf) und
bei der Gestaltung von Arbeitsanweisungen auf.
Berichtspflichten
Der Gb
und die zur Kontrolle verpflichteten bP sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und
der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen (Checkliste „Auditbericht“ und Jahresbericht). Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
Der Gb hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall, der sich während einer vom Unternehmen oder vom Betrieb durchgeführten Beförderung oder bei einem vom Unternehmen oder vom Betrieb
vorgenommenen Be- oder Entladen ereignet und bei dem Personen, Tiere, Sachen oder die Umwelt durch Freisetzen der gefährlichen Güter zu Schaden gekommen sind, nach Eingang aller
sachdienlichen Auskünfte unverzüglich ein Gefahrgut-Unfallbericht erstellt wird. Der Gb legt den Unfallbericht dem Verantwortlichen der Geschäftsleitung vor. Der Verantwortliche der
Geschäftsleitung muss auf Verlangen der für die Überwachung seines Betriebes zuständigen Behörde nach § 9 des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter einen Unfallbericht zuleiten. Der Unfallbericht muss jedoch keine Angaben enthalten, die den Verantwortlichen der Geschäftsleitung oder Betriebsinhaber oder
deren verantwortliche Personen belasten.
Gefahrstoffe
sind Stoffe oder Zubereitungen, die
— explosionsgefährlich, — ätzend,
— brandfördernd, — reizend,
— hochentzündlich, — sensibilisierend,
— leichtentzündlich, — krebserzeugend,
— entzündlich,
— fortpflanzungsgefährdend,
— sehr giftig,
— erbgutverändernd sind oder
— giftig,
— chronisch schädigende Eigenschaften besitzen oder
— gesundheitsschädlich, — umweltgefährlich
sind.
Gefahrstoffe müssen nach dieser Einstufung gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung (Piktogramme) gemäß neuem GHS-System sind in der
VO (EG) 1272-2008 CLP-Verordnung im Anhang V zu finden.
Stoffe oder Zubereitungen können sofortige oder erst später folgende Gesundheitsschäden hervorrufen. Sie können auch als Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube auftreten. Die Aufnahme in den
menschlichen Körper kann durch Einatmen, durch Verschlucken und über die Haut erfolgen.
Gefahrstammdaten (Gefahrgut- / Gefahrstoff- / WGK – Bundesimmissionschutz-Liste )
Die Stammdaten
enthalten die Informationen zur Beurteilung der Waren mit gefährlichen Eigenschaften. Die Gefahrstamm-Daten sind unabdingbar notwendig, um einen rechtskonformen Umgang mit gefährlichen
Stoffen sicher zu stellen.
Innovationspflichten
Die
Gb beobachten fortlaufend die Entwicklung beim Gefahrguttransport und beraten die Verantwortlichen im Hinblick auf die Einführung neuer Verfahren und Techniken.
Initiativpflichten
Die
Gb haben unter der Verantwortung des Unternehmers im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und
Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern.
Kataster
Die Gefahrstammdaten enthalten den genauen Lagerort (Brandabschnitt).
Lagerhöchstmengen
Gesetzliche und andere Forderungen enthalten Mengenschwellen. Diese Mengenschwellen sind ggf. verknüpft mit organisatorischen (Gutachten) und ggf. baulicher Voraussetzungen. In der Regel muss
der Anlagenbetreiber bis zu einer vorgegebenen Mengenschwelle eigenverantwortlich die Sicherheit gewährleisten. Oberhalb dieser Grenze ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich.
„Lagerhöchstmenge“ ist die höchstmögliche Lagermenge, die sich aus den Freigrenzen oder den genehmigten Mengen ergeben. Aus dem Wasserrecht, Gefahrstoffrecht (auch
Zusammenlagerungsproblematik), Baurecht und Immissionsschutzrecht ergeben sich Höchstmengen. Unterhalb der behördlichen Lagerhöchstmengen wird über Gefährdungsbeurteilungen eine
Lagerhöchstmengen festgelegt für die die Ausstattung/Bedingungen/Organisation eine sichere Lagerung ermöglicht. Auch diese Lagerhöchstmengen sind zu
überwachen.
Repräsentationspflicht
Die Gb repräsentieren die
DHL Supply Chain in Gefahrgutangelegenheiten nach außen. Es nimmt soweit möglich Einfluss auf die Meinungsbildung der für die Vorschriftengestaltung verantwortlichen Personen bzw.
Institutionen, um die Interessen der DHL Supply Chain wahrzunehmen.
Stoffe
sind chemische Elemente oder chemische Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder hergestellt werden, einschließlich der Verunreinigungen und der für die Vermarktung erforderlichen
Hilfsstoffe.
Tätigkeit
Eine "Tätigkeit" ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und
Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten.
Überwachungs- und Kontrollpflichten
Die Gb haben die Pflicht die Organisation zu überwachen und zu kontrollieren. Die Verantwortlichen sind aufgefordert, alle zur Wahrnehmung der Überwachungs- und
Kontrollpflichten erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Unfall- und Schadensanzeige
Der Betreiber einer Anlage hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen
o eine Explosion,
o einen Brand,
o das unbeabsichtigte Austreten brennbarer Flüssigkeiten aus Behältern oder Leitungen in einer Menge von mehr als 10 Liter je Stunde,
o einen mit den typischen Gefahren der Anlage zusammenhängenden Unfall, der zu einem Personenschaden geführt hat.
o Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlangen, dass dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich ins besondere auf die Feststellung zu erstrecken:
§ worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
§ ob sich die Anlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und
§ ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.
Unterweisung
Beschäftigte sind anhand der stoff- und arbeitsplatzbezogenen Risiken angemessen zu unterweisen. Dabei muss auf die Gefahren und die Maßnahmen zu ihrer
Abwehr hingewiesen werden. Die Unterweisung muss vor dem erstmaligen Umgang mit „Waren mit gefährlichen Eigenschaften“ durchgeführt und mindestens einmal jährlich wiederholt
werden.
Waren mit
gefährlichen Eigenschaften (WmgE)
Der Gesetzgeber kennt unterschiedliche Rechtsmaterien. In den Vorschriften werden unterschiedliche Begriffe verwendet. Eine einheitliche Nomenklatur gibt es nicht. Zur einfachen Benennung von
gefährlichen Eigenschaften aus verschiedenen Rechtsgebieten wird innerhalb der DHL Supply Chain der Begriff „Waren mit gefährlichen Eigenschaften“ (WmgE)
verwendet.
Zubereitungen
sind aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen.
Geschäftsverteilplan Gefahrgutmanagement
Vorlage Gefahrstammdaten (Kataster)
Vorlage Gefahrstammdaten BImSch (Kataster)
Unterweisungsnachweis Airbag Gurtstraffer
Checkliste WA: „Nicht kennzeichnungspflichtige Transporte
Checkliste: Abgabe kennzeichnungspflichtige Transporte > 1000 Punkte
Die externe Kommunikation ist im Kommunikationsplan geregelt. Die Gb sind angehalten sich ein Netzwerk aufzubauen, um im Bedarfsfall den Unternehmer fachlich unterstützen zu können.
Zur Identifizierung der Kundenforderungen bauen die Gb, in enger Zusammenarbeit mit den Kundenbetreuern, einen engen Kontakt zu den Verantwortlichen auf der Kundenseite auf. Ziel ist es, den Kunden zufrieden zu stellen ohne die eigenen wirtschaften Interessen zu vernachlässigen.
Zur Einhaltung der gesetzlichen Forderungen hält der Gb engen Kontakt zu den Behörden und Sachverständigen. Ziel ist es, den Schutz von Menschen und der Umwelt nach der Vorschriftenlage sicher zu stellen.
Die Abteilung SHE hat Aufgaben die der Einhaltung von gesetzlichen und anderen Forderungen dienen. Die Gb sind für die Bereiche Gefahrgut, Gefahrstoff, Wasserrecht, Immissionsschutz, Anlagensicherheit verantwortlich. Der organisatorische Brandschutz und die Arbeitssicherheit werden von den FASi wahrgenommen.
Die Abteilung SHE wird bei WmgE von den Verantwortlichen (KAM, Projektleiter, ...) zur Stellungnahme aufgefordert. SHE stellt Ergebnisse in angemessener Zeit zur Verfügung.
Die Projektleiter bzw. die Vertreter der Niederlassungen arbeiten mit SHE eng zusammen, um bei WmgE die Prozesse, VA und AA so zu gestalten, dass diese den relevanten Vorschriften und der Unternehmenspolitik genügen.
Die hier beschriebenen Sachverhalte stellen eine Richtschnur dar und sind keinesfalls umfassend. Die Einhaltung der Vorschriften kann nur über eine ausreichende Schulung und ggf. durch ergänzende AA sichergestellt werden.
Die Gb schulen die beauftragten Personen für Gefahrgut-Transporte. Diese wiederum geben die Informationen, ergänzt durch die örtlichen Verhältnisse, an die Beschäftigen in den NL weiter.
Die im Folgenden dargestellten Prozessschritte geben einen Überblick. Details sind in den entsprechenden Anlagen zu finden. Die Überschriften sind mit den Anlagen verknüpft.
Waren mit gefährlichen Eigenschaften (WmgE):
Aufgabe / Tätigkeit · M Mitwirkung · V Verantwortung · I Information |
Aufgabengruppen |
||||||
Gb |
NLL |
bP |
Ops NL |
Lg |
Tr |
|
|
WmgE identifizieren; vereinnahmen und einlagern |
M |
M |
V |
|
M |
M |
|
Gefahrstamm anlegen, pflegen |
M |
M |
V |
|
M |
|
|
Zusammenlagerung einhalten |
M |
M |
V |
M |
M |
|
|
Lagerhöchstmengen einhalten |
M |
M |
V |
I |
V |
|
|
Versandstücke herstellen |
|
|
M |
|
(V) |
(V) |
|
WmgE bereitstellen |
M |
M |
(V) |
|
(V) |
(V) |
|
Begleitpapiere bereitstellen |
M |
M |
V |
M |
M |
M |
|
WmgE abgeben |
M |
M |
(V) |
|
(V) |
|
|
Verpackungsanw. bereitstellen |
M |
M |
V |
|
M |
M |
|
Transporte disponieren |
M |
M |
V |
|
M |
M |
|
WmgE identifizieren, vereinnahmen und bereitstellen (Umschlag) |
M |
M |
V |
|
M |
|
|
Begleitpapiere bereitstellen (Umschlag) |
M |
M |
(V) |
|
(V) |
|
|
WmgE abgeben (Umschlag) |
M |
M |
(V) |
|
(V) |
|
|
Lagerrestriktionen erstellen |
M |
(V) |
(V) |
|
(V) |
|
|
Gefährdungsbeurteilung erstellen |
M |
(V) |
(V) |
|
(V) |
|
|
Transporte disponieren (Umschlag) |
M |
M |
V |
|
M |
|
|
Havariebeseitigung durchführen |
M |
(V) |
(V) |
|
(V) |
(V) |
|
Havariebeseitigung üben |
(V) |
(V) |
M |
|
M |
M |
|
WmgE transportieren |
M |
M |
(V) |
|
|
(V) |
|
Art |
Dauer |
Ort |
Sicherheitsdatenblätter und formlose Angaben der Kunden |
2 Jahre |
Siehe Gefahrstamm |
Gefahrstamm |
2 Jahre |
Elektronisch im Intranet |
Vorgaben für das Zusammenlagern |
1 Jahr |
Büro bP der NL |
Aufzeichnungen zur Lagerhöchstmenge |
1 Jahr |
Büro bP der NL |
Verpackungsanweisungen |
1 Jahr |
Dokumentenverwaltung |
Beförderungspapiere und Informationen zu LQ |
3 Monate |
Büro bP oder svP der NL |
Checklisten WE und WA |
3 Monate |
Büro bP oder svP der NL |
Gefährdungsbeurteilung |
2 Jahre |
Büro bP oder SHEQ der NL |
Lagerrestriktionen |
2 Jahre |
Büro bP oder SHEQ der NL |
Erstellt durch (Eigentümer / Owner): SHE Gerd Roth |
Datum: 12.01.2018 |
Verantwortlich für die Inhalte und die Bearbeitung des Dokumentes. |
|
Genehmigt durch: SHE, Herr Tellner |
Datum: 12.01.2018 |
Verantwortlich für die Übereinstimmung und Vereinbarkeit der Regelungen mit dem Managementsystem. |
Ausgabe |
Datum |
Autor |
Beschreibung der Änderung |
01 |
26.06.2003 |
HE Gerd Roth |
Übernommen von D307dhlpzwarenmgeig |
02 |
15.08.2011 |
HE Gerd Roth, Dr. Lutz Becker |
Anpassungen an geänderte Vorschriftenlage |
03 |
15.03.2012 |
HE Gerd Roth, Dr. Lutz Becker |
Übernahme der Information GEFAHRGUT aus den Sektoren. |
04 |
27.11.2012 |
HE Gerd Roth, Dr. Lutz Becker |
Aktualisierung, Ablagezeit Beförderungsdokument und Checklisten, sowie Ergänzung zur Entsorgung von Spraydosen |
05 |
28.02.2013 |
HE Gerd Roth, Dr. Lutz Becker |
Neuregelung: Entsorgung von UN 1950 Abfall Druckgaspackungen |
06 |
05.06.2014 |
HE Gerd Roth, Dr. Lutz Becker |
Vollständige Überarbeitung, Aufnahme des Themas Havarie-Training |
07 |
20.03.2015 |
HE Gerd Roth, Dr. Lutz Becker |
Aktualisierung, Aufnahme des Themas Gefährdungsbeurteilung |
08 |
19.08.2016 |
SHE Gerd Roth |
Anpassungen in der GefB Havarie |
09 |
12.01.2018 |
SHE Gerd Roth |
Aktualisierung, Gefahrstamm für BImSch-Anlagen eingearbeitet. |
1. WmgE |
WmgE |
1.2 WmgE |
1.1 WmgE |
1.3 WmgE |
3. Zusammenlagerung |
4. Lagerhöchstmengen nicht |
2. Gefahrstamm |
Im Folgenden wird die Vorgehensweise für den Lagerprozess beschrieben. Es wird vorausgesetzt, dass der Gefahrstamm bereits angelegt und gültig ist. Kenntnisse über das Kundensortiment (Sicherheitsdatenblätter oder andere Sicherheitsinformationen) und ggf. vorhandene Vereinbarungen mit dem Kunden werden vorausgesetzt. Ferner wird die Kenntnis der Lagerrestriktionen vorausgesetzt. Sofern nicht vorhanden, sind die Genehmigungen, Erlaubnisse, Versicherungsvorgaben auszuwerten und im Formular Lagerrestiktionen zu hinterlegen.
Prüfung: Hat der angelieferte Artikel gefährliche Eigenschaften?
Kriterien: 1. Kunde hat WmgE avisiert oder
2. Artikel ist im Gefahrstamm enthalten oder
3. Artikel wird mit Hinweis auf LQ, Beförderungspapier, Shippers
oder IMO-Erklärung angeliefert oder
4. der Fahrer macht auf Gefahrgut aufmerksam oder
5. Gefahrgut-, Gefahrstoffsymbole sind auf der Verpackung.
Ergebnis: Keine der o.g. Punkte trifft zu à Prozess WmgE trifft nicht zu
Mindesten einer der o.g. Punkt trifft zu à weiter mit „1.2 WmgE vereinnahmen“
Ergänzende Hinweise beim Gefahrguthandling sind in der GGVSEB § 23 Pflichten des Entladers enthalten
Prüfung: Entspricht die Ware der Dokumentation und kann das gefährliche Gut ohne Gefahr entladen werden?
Kriterien: Der Fahrzeugführer und das Fahrzeug / Container genügen den Rechtsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sauberkeit und der ordnungsmäßigen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung. Der Vergleich der Informationen auf dem Beförderungspapier und der Ware stimmen überein. Die Versandstücke sind unbeschädigt. Es ist kein Gefahrgut ausgetreten.
Ergebnis: Keine Mängel à Fahrzeug/Container entladen
Mängel à Fahrzeug/Container nicht entladen
Anliefernde Spedition muss Mängel beseitigen.
Achtung: Will der Fahrer unser Gelände verlassen und es besteht Gefahr für die Allgemeinheit sind in Absprache mit dem NLL ggf. die Behörden zu verständigen.
Prüfung: Kann die Ware eingelagert werden?
Kriterien: 1. Die Versandstücke (Pakete, Paletten, …) entsprechen den gefahrgutrechtlichen Vorgaben
(unbeschädigt, gekennzeichnet, bezettelt, zulässige Verpackung)
2. Der Gefahrstamm ist aktuell und vollständig angelegt (siehe Pkt. 2)
3. Die Zusammenlagervorschriften werden eingehalten
(TRGS 510 Ziffer 7 i.V.m. Anlage 4) (siehe Pkt. 3)
4. Die Lagerhöchstmengen je Brandabschnitt werden nicht überschritten (siehe Pkt. 4)
Ergebnis: Keine Mängel à Ware einlagern
Mängel à Ware nicht einlagern und bis zur Mangelbeseitigung sperren
In Absprache mit dem Kunden, entweder Ware zurückschicken, bauliche Veränderungen vornehmen und/oder Genehmigungen einholen. In der Regel ist nur der fehlende Gefahrstamm anzulegen oder zu
ergänzen.
Für das Handling von Waren mit gefährlichen Eigenschaften
sind Schlüsselinformationen erforderlich. Der Gefahrstamm muss angelegt und gepflegt und im Intranet auf den Gefahrstamm-Seiten (Managementaufgaben / Gefahrstamm) abgelegt werden.
Wegen höherer Anforderungen bei BImSch-Anlagen werden zwei Vorlagen „Gefahrstammdaten“ angeboten. Im Normalfall wird die „Vorlage Gefahrstammdaten“ eingesetzt. Für BImSch-Anlagen ist die erweiterte „Vorlage Gefahrstammdaten BImSch“ einzusetzen. In den Tabellen sind Ausfüllhilfen integriert.
Für manche Produkte sieht der Gesetzgeber kein SDB vor. Dies sind:
· Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel, verbrauchsfertig abgepackte Arzneimittel und Tierarzneimittel
· Abfälle und Altöle zur Entsorgung, radioaktive Abfälle sowie Abwässer
Gefahrstamm überprüfen
Der Gefahrstamm muss regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert werden. Die Überprüfung wird durch Maqsima angestoßen. Die Fristen in Maqsima werden von den bP festgelegt. Die Frist hängt davon ab, ob der Gefahrstamm wegen stark schwankender Mengen häufig oder selten angepasst werden muss (häufig – kurze Frist oder selten – lange Frist).
Was ist zu tun, wenn keine SDB vorliegen?
Der Arbeitgeber muss alle stoffbedingten Risiken ermitteln und beurteilen, die nicht aufgrund von Vorinformationen sicher ausgeschlossen sind. Das gilt für chemische Produkte, aber
auch für Erzeugnisse, wie z.B. Folien. Schleifscheiben etc.. wenn sie bei Tätigkeiten Stoffe freisetzen könnten. Deshalb muss der Hersteller oder Importeur auf Nachfrage,
sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen über den Stoff, die notwendig sind, damit geeignete
Risikomanagementmaßnahmen ermittelt und angewendet werden können, zur Verfügung stellen. Aus
diesem Grund erstellen sogar die Hersteller mancher Erzeugnisse bereits im Vorfeld von Nachfragen SDB, obwohl der Gesetzgeber dies nicht verlangt.
Für das eigene Personal und als Hilfe für den Kunden steht das Formular „Gefahr-Stamm“ zur Verfügung.
Macht der Kunde für einige Felder keine Angaben, so darf davon ausgegangen werden, dass in diesen Fällen keine Gefahr vorliegt. Der Ablageort und das Datum der Gültigkeit der Qualitätsaufzeichnungen (SDB, Formular oder formlose Angaben) sind anzugeben.
Rechtsquellen:
· Gefahrstoffverordnung, § 5 Sicherheitsdatenblatt und § 6 Gefährdungsbeurteilung
· EG-VO 1907/2006, Artikel 32 Informationspflicht gegenüber den nachgeschalteten Akteuren der Lieferkette bei Stoffen als solchen und in Gemischen, für die kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist
· Handelsgesetzbuch, § 468 Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
Vorschriften für die Sicherung (ADR, Kapitel 1.10)
Im ADR ist das Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung enthalten. Diese Vorschrift beinhaltet Maßnahmen und Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.
Es ist fortlaufend zu überprüfen, welche Vorschriften des Kapitel 1.10 zu realisieren sind:
· Die Vorschriften für die Sicherung sind nicht anzuwenden oder
· Die Allgemeinen Vorschriften (1.10.1) und die Unterweisungen (1.10.2) sind anzuwenden oder
· Die Allgemeinen Vorschriften (1.10.1), die Unterweisungen (1.10.2) und
der Sicherungsplan (1.10.3) sind anzuwenden
Als Orientierung steht im Intranet eine
One Point
Lesson zur Verfügung.
Zur Vermeidung von gefährlichen Reaktionen werden WmgE dahingegen überprüft, ob sie zusammengelagert werden können. Es sind Festlegungen über den Lagerort zu treffen.
Zur Beurteilung siehe
Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 Ziffer 7 i.V.m. Anlage 4
oder nach behördlichen Vorgaben (Baugenehmigung, BImSch-Genehmigung, …).
Für Gebäude und Anlagen sind für das Errichten und das Betreiben Genehmigung
erforderlich, darüber hinaus sind relevante Vorschriften zu beachten. Aus beiden Fundstellen ergeben sich Mengengrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Sollen diese Grenzen
erweitert werden, sind ggf. geänderte oder neue Genehmigungen oder Anzeigen erforderlich.
In Mietobjekten ist der Vermieter mit einzubinden.
1. WmgE |
WmgE |
1.2 Sendungen bereitstellen |
1.1 Versand-stücke |
1.4 WmgE |
2. Verpackungs-anweisung |
3. Transporte disponieren |
1.3 Begleitp. |
Im Folgenden wird die Vorgehensweise für den Lagerprozess beschrieben. Kenntnisse über das Kundensortiment (Sicherheitsdatenblätter oder andere Sicherheitsinformationen) und ggf. vorhandene Vereinbarungen mit dem Kunden werden vorausgesetzt. MA sind über die relevanten Verpackungsanweisungen unterwiesen.
In Absprache mit der zuständigen bP die relevante Verpackungsanweisung festlegen. Versandstücke anhand der Verpackungsanweisung herstellen (Verpackung, Beschriftung, Kennzeichnung). Sofern erforderlich die Regeln für Umverpackungen beachten.
Anhand der Festlegungen der Transportdisposition (Kundenvorgaben) die Sendungen zu Touren zusammenstellen.
Je Sendung und/oder Touren Informationen erstellen:
· Begrenzte Mengen à Information z.B. auf den Lieferpapieren ist ausreichend
(Sendung enthält Gefahrgut in begrenzten Mengen. Bruttomasse ___ kg.)
· Sondervorschriften (SV) à Die in der SV genannten Vorgaben beachten.
(Zu den gebräuchlichsten SV stehen im Intranet One-Point-Lessons
zur Verfügung.
· Nationale Ausnahme à Die in der Ausnahme genannten Vorgaben beachten.
· Multilaterale Vereinbarung à Die in der Vereinbarung genannten Vorgaben beachten.
· 1000 Punkte-Transport (nur ADR) à Beförderungspapier über Excel-Tabelle „Gefahrstamm“ erstellen.
· Kennzeichnungspflichtige Transport
o ADR à Beförderungspapier über Excel-Tabelle „Gefahrstamm“ erstellen.
o IMDG à IMO-Erklärung manuell erstellen
o IATA à Shippers manuell erstellen
Je nach Kundenvertrag werden die Begleitpapiere vom Kunden bereitgestellt oder es obliegt der DSC die Dokumente zu erstellen.
Verladen
und Versenden
Ergänzende Hinweise beim Gefahrguthandling in der
GGVSEB § 21 Pflichten des Verladers
Der MA im Warenausgang hat (Hier eine Auswahl der Pflichte):
· zu prüfen, dass die Versandstücke nicht beschädigt sind,
· zu prüfen, dass die Versandstücke richtig bezettelt und gekennzeichnet sind.
· darauf zu achten, dass nur gefährliche Güter übergeben werden, die zur Beförderung zugelassen sind,
· hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut hinzuweisen (auch bei begrenzten Mengen),
· die Beladung zu verweigern, wenn eine Kontrolle der Dokumente oder eine Sichtprüfung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zeigt, dass das Fahrzeug oder der Fahrzeugführer den Rechtsvorschriften nicht genügen,
· hat dem Fahrzeugführer ggf. die erforderlichen Begleitpapiere zu übergeben,
· dafür zu sorgen, dass die Ladung gesichert ist
Verpackungsanweisungen enthalten Angaben über das Verpacken (begrenzter Mengen (LQ), Ausnahmezulassungen, 1000 Punkte-Regel, kennzeichnungspflichtige Transporte) die Verwendung von Verpackungen, Umverpackungen, das Zusammenpacken, die Kennzeichnung und die Bezettelung. Ferner berücksichtigen Verpackungsanweisungen auch den Verkehrsträger (Straße, Schiene, See, Luft) über den die Ware transportiert werden soll. Verpackungsanweisungen müssen individuell, auf die Bedürfnisse der NL bzw. das Kundensortiment, zugeschnitten sein.
Wird für den Kunden Gefahrgut eigenverantwortlich verpackt, so sind Vorgaben für die Verpackungstätigkeit erforderlich. In einfachen Fällen genügen mündliche Anweisungen von den bP an die Verpacker. In den übrigen Fällen sind die Vorgaben durch Verpackungsanweisungen zu beschreiben.
Vorgaben für das Verpacken von Abfall-Druckgaspackungen (Spraydosen)
Im Folgenden sind die konkreten Anforderungen an die Entsorgung von Spraydosen (Druckgaspackungen) aus Eigengebrauch (technische Betriebsmittel) oder Lagerbruch aufgeführt:
Möglichkeit 1 (für alle gebrauchte Spraydosen anwendbar)
· Als Abfallsammelbehälter für die Spraydosen können Deckelfässer mit Außenhebelspannring und Druckentlastung eingesetzt werden. Die Verpackungen müssen mindestens den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen („Y“- oder „X “- Zulassung in Codierungsleiste des Fasses).
· In diese Behälter werden die Abfallspraydosen mit Schutzkappe (!) korrekt ausgerichtet in Schichten hineingestellt.
· Die Zwischenräume des befüllten Deckelfasses werden mit inertem (nicht reaktionsfähigem) Dämmmaterial (Bindemittel) z.B. Vermiculit o.ä. (zu beziehen über einen geeigneten örtlichen Anbieter) aufgefüllt. Ungeeignet ist hierbei z.B. der Einsatz von Katzenstreu o.ä.
· Zur korrekten Kennzeichnung des Fasses verwenden Sie das beigefügte Kennzeichnungsblatt.
· Hinweis: Die eingesetzten Fahrzeuge müssen belüftet sein!
Möglichkeit 2 (nur für gebrauchte Spraydosen ohne Beschädigungen)
· Als Abfallsammelbehälter für die Spraydosen können Kisten aus Pappe eingesetzt werden (z.B. von Fa. ZENTEK, die im Prüfbericht enthaltenen Anweisungen zur Verpackung sind zu beachten). Es dürfen nicht mehr als 55 kg Druckgaspackungen je Kiste aus Pappe eingefüllt werden.
· In diese Behälter werden die Abfallspraydosen mit Schutzkappe (!) korrekt ausgerichtet in Schichten hineingestellt.
· Falls die Kiste noch keine Kennzeichnung aufweist, verwenden Sie das hier verlinkte Kennzeichnungsblatt.
· Hinweis: Die eingesetzten Fahrzeuge müssen belüftet sein!
Der Kunde teilt der DSC alle Angaben über das zu transportierende Gefahrgut mit.
Auf dieser Grundlage werden die Gefahrgutvorschriften ausgelegt:
· Freistellung
o Sondervorschrift oder
o begrenzte Menge oder
o je Beförderungseinheit
· Ausnahmezulassung
· kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransport).
Der Transportdisponent stellt ggf. die erforderlichen Begleitpapiere zusammen.
Dem Transportunternehmer wird das aktuelle Merkblatt GEFAHRGUT bei der Auftragsvergabe übermittelt. Das Merkblatt muss dem Transportunternehmer nur bei der erstmaligen Beauftragung und erneut bei Änderungen zur Verfügung gestellt werden.
Das Lager wird mit Hilfe der „Checkliste WA: „Nicht kennzeichnungspflichtige Transporte“ oder „ Abgabe kennzeichnungspflichtige Transporte > 1000 Punkte“ informiert welche Ware, wer, wann abholt. Die Begleitpapiere werden bereitgestellt.
Wichtiger Hinweis:
Bei der Auftragsvergabe erfüllt der Transportdisposition der DSC die Pflichten des „Absenders“ nach § 18 GGVSEB.
Hier eine Auswahl der Pflichte:
· Muss Hinweis auf Gefahrgut geben
o Grundsätzlich die Angaben: UNNr, Benennung, Gefahrzettel und Verpackungsgruppe (in der Regel Inhalt des Beförderungspapiers)
o Bei begrenzten Mengen: allgemeiner Hinweis auf das Gefahrgut, Information über Bruttomenge in nachweisbarer Form an den Beförderer.
· Muss sich vergewissern, dass gefährliche Güter klassifiziert und für den Transport zugelassen sind.
· Hat dafür zu sorgen, dass nur ordnungsgemäße Versandstücke verwendet werden.
· Hat dafür zu sorgen, dass ggf. ein Beförderungspapier mitgegeben wird.
Transporte einleiten |
Transport |
Begriff Ladungstausch:
Beim Kunden werden Waren abgeladen und Retouren mit zurück genommen.
Fahrzeugführer
Ergänzende Hinweise beim Gefahrguthandling in der
GGVSEB § 28 und § 29 Pflichten des Fahrzeugführers
Hier eine Auswahl der Pflichte:
· Freistellungen in Zusammenhang mit Sondervorschrift
o Vorgaben der Sondervorschrift zu beachten.
· Freistellungen in Zusammenhang mit in begrenzter Menge verpackter gefährlichen Gütern (LQ)
o beschädigte Versandstücke zurückzuweisen,
o dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen ist,
o dafür zu sorgen, dass die Ladung gesichert ist,
o das Rauchverbot bei Be- und Endladetätigkeiten zu beachten,
o am Bestimmungsort den Empfänger auf das Gefahrgut aufmerksam zu machen
· Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden
(1000 Punkte-Regel)
o beschädigte Versandstücke zurückzuweisen,
o dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen ist,
o dafür zu sorgen, dass die Ladung gesichert ist,
o Begleitpapiere, Feuerlöscher und/oder Ausrüstungsgegenstände mitzuführen,
o das Rauchverbot bei Be- und Endladetätigkeiten zu beachten,
o am Bestimmungsort den Empfänger auf das Gefahrgut aufmerksam zu machen
· Kennzeichnungspflichtige Transporte
o beschädigte Versandstücke zurückzuweisen,
o dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht überladen ist,
o dafür zu sorgen, dass die Ladung gesichert ist,
o Begleitpapiere, Feuerlöscher und/oder Ausrüstungsgegenstände mitzuführen,
o das Rauchverbot bei Be- und Endladetätigkeiten zu beachten,
o bei Unfällen oder Zwischenfällen die Behörden zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen *),
o bei Unfällen die notwendigen Maßnahmen
nach den schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt) zu
treffen. Das Unfallmerkblatt ist im Führerhaus mitzuführen.
o am Bestimmungsort den Empfänger auf das Gefahrgut aufmerksam zu machen
· Ausnahmezulassung (nationale und internationale - Multilaterale Vereinbarung - )
o Vorgaben der Ausnahmezulassung zu beachten.
*) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für andere, insbesondere wenn gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und die Gefahr nicht rasch zu beseitigen ist, hat der Fahrzeugführer die dem Ort des Geschehens nächstgelegene zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu lassen.
Hinweis: Die in Rot hervorgehobenen Textstellen sind für die Beurteilung maßgeblich. Bei geringen Schäden kann durch Einsatz von Bindemittel (üblicherweise auf DHL-Fz vorhanden) die Gefahr rasch beseitigt werden. Ist die Gefahr nach Einschätzung des Fahrers nicht rasch zu beseitigen, so ist die zuständige Behörde zu benachrichtigen oder durch den Transportdisponent benachrichtigen zu lassen. Wenn der Fahrer kein Beförderungspapier an Bord hat, so muss er oder der Transportdisponent über die mitgeführten gefährlichen Güter auf andere Weise Auskunft geben können. Das bedeutet, dass die DSC in jedem Fall Aufzeichnungen über die Versandstücke in begrenzter Menge führen muss. Diese Aufzeichnungen dürfen frühestens nach Transportende vernichtet werden.
1. WmgE |
WmgE |
1.2 WmgE |
1.1 WmgE |
1.3 WmgE |
1.4 Begleitp. |
1.5 WmgE |
2 Transporte disponieren |
Im Folgenden wird die Vorgehensweise für den Lagerprozess beschrieben. Ein Gefahrstamm für Umschlagsstellen ist nicht erforderlich. Kenntnisse über das Kundensortiment (Sicherheitsdatenblätter oder andere Sicherheitsinformationen) und ggf. vorhandene Vereinbarungen mit dem Kunden werden vorausgesetzt.
Prüfung: Hat der angelieferte Artikel gefährliche Eigenschaften?
Kriterien: 1. WmgE wurde avisiert (dies ist der Regelfall) oder
2. Artikel wird mit Hinweis auf LQ, Beförderungspapier, Shippers
oder IMO-Erklärung angeliefert oder
3. der Fahrer macht auf Gefahrgut aufmerksam oder
4. Gefahrgut-, Gefahrstoffsymbole sind auf der Verpackung.
Ergebnis: Keine der o.g. Punkte trifft zu à Prozess WmgE trifft nicht zu
Mindesten einer der o.g. Punkt trifft zu à weiter mit „WmgE vereinnahmen“
Ergänzende Hinweise beim Gefahrguthandling sind in der GGVSEB § 23 Pflichten des Entladers enthalten
Prüfung: Entspricht die Ware der Dokumentation und kann das gefährliche Gut ohne Gefahr entladen werden?
Kriterien: Der Fahrzeugführer und das Fahrzeug / Container genügen den Rechtsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sauberkeit und der ordnungsmäßigen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung. Der Vergleich der Informationen auf dem Beförderungspapier und der Ware stimmen überein. Die Versandstücke sind unbeschädigt. Es ist kein Gefahrgut ausgetreten.
Ergebnis: Keine Mängel à Fahrzeug/Container entladen
Mängel à Fahrzeug/Container nicht entladen
Anliefernde Spedition muss Mängel beseitigen.
Achtung: Will der Fahrer unser Gelände verlassen und es besteht Gefahr für die Allgemeinheit sind in Absprache mit dem NLL ggf. die Behörden zu verständigen.
Anhand der Festlegungen der Transportdisposition (Kundenvorgaben) die Sendungen zu Touren zusammenstellen.
Je Sendung und/oder Touren Informationen erstellen:
· Begrenzte Mengen à Information z.B. auf den Lieferpapieren ist ausreichend
(Sendung enthält Gefahrgut in begrenzten Mengen. Bruttomasse ___ kg.)
· Sondervorschriften (SV) à Die in der SV genannten Vorgaben beachten.
(Zu den gebräuchlichsten SV stehen im Intranet
One Point
Lesson zur Verfügung.
· Nationale Ausnahme à Die in der Ausnahme genannten Vorgaben beachten.
· Multilaterale Vereinbarung à Die in der Vereinbarung genannten Vorgaben beachten.
· 1000 Pkte.-Transport (nur ADR) à Beförderungspapier über Excel-Tabelle „Gefahrstamm“ erstellen.
· Kennzeichnungspflichtige Transport
o ADR à Beförderungspapier über Excel-Tabelle „Gefahrstamm“ erstellen.
o IMDG à IMO-Erklärung manuell erstellen
o IATA à Shippers manuell erstellen
Je nach Kundenvertrag werden die Begleitpapiere vom Kunden bereitgestellt oder es obliegt der DSC die Dokumente zu erstellen. Die Begleitpapiere können den vorangegangenen Touren entnommen werden und auf Sendungsbasis für die nachfolgenden Touren verwendet werden (Voraussetzung: Empfängerdaten sind entsprechend).
Verladen und Versenden
Ergänzende Hinweise
beim Gefahrguthandling in der
GGVSEB § 21 Pflichten des Verladers
Der MA im Warenausgang hat (Hier eine Auswahl der Pflichte):
· zu prüfen, dass die Versandstücke nicht beschädigt sind,
· zu prüfen, dass die Versandstücke richtig bezettelt und gekennzeichnet sind.
· darauf zu achten, dass nur gefährliche Güter übergeben werden, die zur Beförderung zugelassen sind,
· hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut hinzuweisen (auch bei begrenzten Mengen),
· die Beladung zu verweigern, wenn eine Kontrolle der Dokumente oder eine Sichtprüfung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zeigt, dass das Fahrzeug oder der Fahrzeugführer den Rechtsvorschriften nicht genügen,
· hat dem Fahrzeugführer ggf. die erforderlichen Begleitpapiere zu übergeben,
· dafür zu sorgen, dass die Ladung gesichert ist
Der Kunde teilt der DSC alle Angaben über das zu transportierende Gefahrgut mit.
Auf dieser Grundlage werden die Gefahrgutvorschriften ausgelegt:
· Freistellung
o Sondervorschrift oder
o begrenzte Menge oder
o je Beförderungseinheit
· Ausnahmezulassung
· kennzeichnungspflichtiger Gefahrguttransport).
Der Transportdisponent stellt ggf. die erforderlichen Begleitpapiere zusammen.
Dem Transportunternehmer wird das aktuelle Merkblatt GEFAHRGUT, bei der Auftragsvergabe übermittelt. Das Merkblatt muss dem Transportunternehmer nur bei der erstmaligen Beauftragung und erneut bei Änderungen zur Verfügung gestellt werden.
Das Lager wird mit Hilfe der „Checkliste WA: „Nicht kennzeichnungspflichtige Transporte“ oder „ Abgabe kennzeichnungspflichtige Transporte > 1000 Punkte“ informiert welche Ware, wer, wann abholt. Die Begleitpapiere werden bereitgestellt.
Wichtiger Hinweis:
Bei der Auftragsvergabe erfüllt der Transportdisposition der DSC die Pflichten des „Absenders“ nach § 18 GGVSEB.
Hier eine Auswahl der Pflichten:
· Muss Hinweis auf Gefahrgut geben
o Grundsätzlich die Angaben: UNNr, Benennung, Gefahrzettel und Verpackungsgruppe (in der Regel Inhalt des Beförderungspapiers)
o Bei begrenzten Mengen: allgemeiner Hinweis auf das Gefahrgut, Information über Bruttomenge in nachweisbarer Form an den Beförderer.
· Muss sich vergewissern, dass gefährliche Güter klassifiziert und für den Transport zugelassen sind.
· Hat dafür zu sorgen, dass nur ordnungsgemäße Versandstücke verwendet werden.
· Hat dafür zu sorgen, dass ggf. ein Beförderungspapier mitgegeben wird.
1. Gefährdungsbeurteilung Havariebeseitigung |
2. Havariebeseitigung üben |
Die hier beschriebenen Maßnahmen gelten nur für „Passive Lagerung“ und nicht für giftige Stoffe.
Wassergefährdende Stoffe (wgS), die keine Gefahrstoffe darstellen, sind nicht Gegenstand dieser Gefährdungsbeurteilung. Zum Umgang mit wgS siehe gesonderten Aushang der Betriebsanweisung wassergefährdende Stoffe vor Ort.
Kein MA ist verpflichtet, Maßnahmen selbst zu ergreifen, auch nicht bei einer geringen oder mittleren Gefährdung. Sollte unabhängig von der Einstufung im Einzelfall eine Havarie mit eigenen Mitteln nicht beseitigt werden können oder kein MA zur Beseitigung bereit sein, dann ist unverzüglich die Feuerwehr zu informieren!
Diese Gefährdungsbeurteilung (Tabellenblatt GefB Havarie in der Tabelle D008WmgE_c.xls) stellt einen Rahmen dar und hat Empfehlungscharakter. In Einzelfällen kann davon abgewichen werden, Begründung dann unbedingt erforderlich!
Maßnahmenkatalog 1:
Unterweisung der MA;
Zündquellen ausschließen; elektrische Geräte nicht an- oder ausschalten
Zusätzliche PSA = Schutzbrille (ggf. für Brillenträger geeignet) und
Schutzhandschuhe (Empfehlung: Nitrilhandschuhe);
Nicht in der Geruchsfahne über der Lache atmen;
Flüssigkeit mit Bindemittel (Empfehlung: Vermiculit) aufnehmen;
Gebundene Flüssigkeit in Deckelfass mit Außenhebelspannring geben;
Keine unterschiedlichen Produkte in dasselbe Fass einbringen!
Ggf. Roten Ring entfernen, Fass verschließen, Deckel mit Splint sichern, Fass nicht erneut öffnen;
Fass mit Produktnamen beschriften
Kennzeichnung bei Gefahrgutbeauftragten anfordern, dabei nach Möglichkeit das SDB mit geben.
Maßnahmenkatalog 2:
Unterweisung der MA;
Zündquellen ausschließen; elektrische Geräte nicht an- oder ausschalten
Schadensort absichern, MA und Vorgesetzten informieren;
Empfehlung: Feuerwehr anfordern
Maßnahmenkatalog 3:
Unterweisung der MA;
Zündquellen ausschließen; elektrische Geräte nicht an- oder ausschalten
Zusätzliche PSA = Schutzbrille (ggf. für Brillenträger geeignet) und
Schutzhandschuhe (Empfehlung: Nitrilhandschuhe) und Staubmaske
Festen Gefahrstoff möglichst staubfrei in Deckelfass mit Außenhebelspannring geben;
Keine unterschiedlichen Produkte in dasselbe Fass einbringen!
Ggf. Roten Ring entfernen, Fass verschließen, Deckel mit Splint sichern, Fass nicht erneut öffnen;
Fass mit Produktnamen beschriften
Kennzeichnung bei Gefahrgutbeauftragten anfordern, dabei nach Möglichkeit das SDB mit geben.
Vorbereitung durch NL
Deckelfass mit Außenhebelspannring, komplett mit Splint und roter Ringschlaufe (optimal 60 ltr-Faß)
Kl. Kanister mit Wasser
Schutzbrille
Schutzhandschuhe
Handfeger + Schaufel aus Kunststoff
Einfache Staubmaske
Aufsaugmaterial, z.B. Vermiculit (nicht Katzenstreu!)
Durchführung
Vorstellung der PSA, Hinweis zu Schutzbrillen für Brillenträger
Kleine Lache aus Wasser erzeugen
Lache mit Aufsaugmasse bestreuen (Schaufel aus Kunststoff)
Bei Vermiculit: auf dunklen Stellen nachstreuen, Aufsaugung hier noch nicht vollständig
Vor Aufnahme der Aufsaugmasse Hinweis, dass stets außerhalb der Geruchsfahne eingeatmet wird (z.B. Nase seitlich halten)
Aufsaugmasse auf Schaufel, Schaufel in Bodennähe des Deckelfasses entleeren
Verschließen des Fasses
Rote Ringschlaufe abziehen und in das Deckelfass geben
Deckel mit Außenhebelspannring dicht schließen
Außenhebel mit Splint sichern
Fass mit Produktnamen und Gefahreinstufung mit wasserfestem Stift deutlich lesbar beschriften
Zuständigen Gb wg. Kennzeichnung kontaktieren