DSC Umsetzung 9001:2015

4.1 Verstehen der Organisation und ihres Kontextes  
Die Organisation muss externe und interne Themen bestimmen, die für ihren Zweck und ihre strategische Ausrichtung relevant sind und sich auf ihre Fähigkeit auswirken, die beabsichtigten Ergebnisse ihres Qualitätsmanagementsystems zu erreichen.

Die Organisation muss Informationen über diese externen und internen Themen überwachen und überprüfen.

 


4.2 Verstehen der Erfordernisse und Erwartungen interessierter Parteien  
Aufgrund ihrer Auswirkung bzw. ihrer potentiellen Auswirkung auf die Fähigkeit der Organisation zur beständigen Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen, die die Anforderungen der Kunden und die zutreffenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen erfüllen, muss die Organisation

a) die interessierten Parteien, die für ihr Qualitätsmanagementsystem relevant sind,

b) die für ihr Qualitätsmanagementsystem relevanten Anforderungen dieser interessierten Parteien bestimmen.

Die Organisation muss Informationen über diese interessierten Parteien und deren relevanten Anforderungen überwachen und überprüfen

 


4.3 Festlegen des Anwendungsbereichs des Qualitätsmanagementsystems
Die Organisation muss die Grenzen und die Anwendbarkeit ihres Qualitätsmanagementsystems bestimmen, um dessen Anwendungsbereich festzulegen.

Bei der Festlegung dieses Anwendungsbereichs muss die Organisation
a) die unter 4.1 genannten externen und internen Themen,
b) die unter 4.2 genannten Anforderungen der relevanten interessierten Parteien,
c) die Produkte und Dienstleistungen der Organisation berücksichtigen.


Die Organisation muss sämtliche Anforderungen dieser Internationalen Norm anwenden, wenn sie innerhalb des festgelegten Anwendungsbereichs ihres Qualitätsmanagementsystems anwendbar sind.

Der Anwendungsbereich des Qualitätsmanagementsystems der Organisation muss als
dokumentierte Information
verfügbar sein und aufrecht­ erhalten werden. Der Anwendungsbereich muss die Arten der behandelten Produkte und Dienstleistungen angeben, und eine Begründung für jede Anforderung dieser Internationalen Norm liefern, die von der Organisation als nicht zutreffend hinsichtlich des Anwendungsbereiches ihres Qualitätsmanagementsystems bestimmt wird.

Die Konformität mit dieser Internationalen Norm darf nur dann beansprucht werden, wenn die Anforderungen, die als nicht zutreffend bestimmt wurden, nicht die Fähigkeit oder die Verantwortung der Organisation beeinträchtigen, die Konformität ihrer Produkte und Dienstleistungen sowie die Erhöhung der Kundenzufriedenheit sicherzustellen.

 


4.4 Qualitätsmanagementsystem und seine Prozesse
4.4.1 Die Organisation muss entsprechend den Anforderungen dieser Internationalen Norm ein Qualitätsmanagementsystem aufbauen, verwirklichen, aufrechterhalten und fortlaufend verbessern, einschließlich der benötigten Prozesse und ihrer Wechselwirkungen.
Die Organisation muss die Prozesse bestimmen, die für das Qualitätsmanagementsystem benötigt werden, sowie deren Anwendung innerhalb der Organisation festlegen, und muss:
a) die erforderlichen Eingaben und die erwarteten Ergebnisse dieser Prozesse bestimmen;
b) die Abfolge und die Wechselwirkung dieser Prozesse bestimmen;
c) die Kriterien und Verfahren (einschließlich Überwachung, ·Messungen und die damit verbundenen Leistungsindikatoren), die benötigt werden, um das wirksame Durch­ führen und Steuern dieser Prozesse sicher­ zustellen, bestimmen und anwenden;
d) die für diese Prozesse benötigten Ressourcen bestimmen und deren Verfügbarkeit sicherstellen;
e) die Verantwortlichkeiten und Befugnisse für diese Prozesse zuweisen;
f) die in Übereinstimmung mit den Anforderungen nach 6.1 bestimmten Risiken und Chancen behandeln;
g) diese Prozesse bewerten und jegliche Änderungen umsetzen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass diese Prozesse ihre beabsichtigten Ergebnisse erzielen;
h) die Prozesse und das Qualitätsmanagementsystem verbessern.


4.4.2 Die Organisation muss in erforderlichem Umfang:
a)
dokumentierte Informationen
aufrechterhal­ten, um die Durchführung ihrer Prozesse zu unterstützen;
b) dokumentierte Informationen aufbewahren, so dass darauf vertraut werden kann, dass die Prozesse wie geplant durchgeführt werden.

 


6.2    Qualitätsziele und Planung zu deren Erreichung
6.2.1   Die Organisation muss Qualitätsziele für relevante Funktionen, Ebenen  und  Prozesse  festlegen, die für das Qualitätsmanagementsystem benötigt werden.

Die Qualitätsziele  müssen:
a)    im Einklang mit der Qualitätspolitik stehen;
b)    messbar sein;
c)    zutreffende Anforderungen berücksichtigen;

d)    für die Konformität  von Produkten und Dienst­ leistungen sowie  für die Erhöhung der Kundenzufriedenheit relevant sein;
 e)    überwacht werden;
f)     vermittelt werden;
g)    soweit erforderlich, aktualisiert werden.

Die   Organisation  muss  
dokumentierte   Informationen  zu den Qualitätszielen aufrechterhalten.

6.2.2    Bei der  Planung  zum Erreichen  der  Qualitätsziele muss die Organisation  bestimmen:
a)    was· getan wird;
b)    welche Ressourcen  erforderlich sind;
c)    wer verantwortlich ist;
d)    wann es abgeschlossen wird;
e)    wie die Ergebnisse bewertet werden.

6.3    Planung von Änderungen
Wenn   die   Organisation  die   Notwendigkeit    von Änderungen am      Qualitätsmanagementsystem bestimmt, müssen  die Änderungen auf geplante Weise durchgeführt werden  (siehe 4.4).

Die Organisation  muss Folgendes berücksichtigen:
a)    den  Zweck der  Änderungen  und  deren  mögliche Konsequenzen;
b)    die   Integrität  des   Qualitätsmanagementsystems;
c)    die Verfügbarkeit von Ressourcen;
d)    die Zuweisung oder Neuzuweisung von Verantwortlichkeiten und Befugnissen.

 


9.3    Managementbewertung
9.3.1  Allgemeines
Die oberste Leitung muss das Qualitätsmanage­ mentsystem  der   Organisation  in  geplanten Abständen   bewerten,   um   dessen    fortdauernde Eignung, Angemessenheit und  Wirksamkeit sowie dessen Angleichung an die strategische Ausrichtung der Organisation sicherzustellen.

9.3.2    Eingaben für die Managementbewertung
Die   Managementbewertung ' muss   geplant    und durchgeführt werden, unter  Erwägung  folgender Aspekte:
a)    des Status  von  Maßnahmen  vorheriger Managementbewerttmgen;
b)  Veränderungen bei externen und  internen Themen,  die  das  Qualitätsmanagementsystem betreffen;
c) Informationen  über   die  Leistung   und  Wirk­ samkeit des     Qualitätsmanagementsystems, einschließlich Entwicklungen bei:
1) der Kundenzufriedenheit  und   Rückmeldungen von relevanten interessierten Parteien;
2) dem  Umfang, in dem  Qualitätsziele erfüllt wurden;
3)  Prozessleistung  und  Konformität  von Produkten und Dienstleistungen;
4)  Nichtkonformitäten    und    Korrekturmaß- nahmen; ·'!1
5)  Ergebnissen   von   Überwachungen   und Messungen;
6)  Auditergebnissen;
7)  der  Leistung v on externen Anbietern;
d)  der Angemessenheit von Ressourcen;
e) der  Wirksamkeit von durchgeführten Maß­ nahmen zum Umgang mit Risiken und Chancen (siehe 6.1);
f)  Möglichkeiten zu r Verbesserung.

9.3.3   Ergebnisse der Managementbewertung
Die Ergebnisse der  Managementbewertung müssen Entscheidungen und Maßnahmen zu a)  Möglichkeiten der Verbesserung,
b)  jeglichem Änderungsbedarf am  Qualitätsmanagementsystem,
c)  Bedarf an Ressourcen
enthalten.
 Die Organisation muss 
dokumentierte  Information
als   Nachweis  der   Ergebnisse  der  Managementbewertung aufbewahren.

 

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