Gesetzliche Grundlagen – Was ist eine Gefährdungsbeurteilung ?
Die Grundpflicht des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung für das Leben und die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten möglichst zu vermeiden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering zu halten, wird in § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) begründet und in mehreren Verordnungen zum ArbSchG konkretisiert. In § 5 ArbSchG ist zudem geregelt, dass durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln ist, welche Maßnahmen erforderlich sind. Nach § 6 ArbSchG ist das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Bei der letzten Änderung des ArbSchG im Oktober 2013 ist die bisher geltende Ausnahme für kleine Unternehmen bis 10 Mitarbeiter entfallen.
Die Anforderungen an eine Gefährdungsbeurteilung werden in zahlreichen Verordnungen zur ArbSchG konkretisiert: So ist bspw. in § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gefordert, dass bei der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln zu ermitteln sind und – wenn die Bildung explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden kann – auch die Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären, die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen sowie die zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen zu ermitteln sind.
In § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wird gefordert, dass ermittelt wird, ob Beschäftigte mit Gefahrstoffen arbeiten (auch mit solchen, die bei der Arbeit erst entstehen oder freigesetzt werden) und dann die hiervon ausgehenden Gefährdungen zu beurteilen sind. Auf die Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation nach ArbSchG wird auch in den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen der Prävention (BGV A1) verwiesen. Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen sind auf deren Wunsch auch der Berufsgenossenschaft zur Kenntnis zu geben.